OGH 3Ob525/92 (RS0076562)

OGH3Ob525/9213.9.2022

Rechtssatz

Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 UVG von Amts wegen einzustellen oder nach § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach § 15 Abs 2 UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem § 7 Abs 1 UVG handelt.

Normen

UVG §15 Abs2
UVG §19 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4 litb

3 Ob 525/92OGH10.06.1992
10 Ob 41/19fOGH19.11.2019

Vgl

10 Ob 31/22iOGH13.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00525_9200000_001