OGH 3Ob56/92 (RS0004618)

OGH3Ob56/928.9.2022

Rechtssatz

Auch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO sind die Versteigerungsbedingungen vom Gericht festzustellen. Dies kann entweder schon im Teilungsverfahren oder erst im Exekutionsverfahren geschehen. Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen, wobei erforderlichenfalls geeignete Beweise aufzunehmen sind, vor allem also auch die Schätzung der Liegenschaft anzuordnen ist.

Normen

EO §352

3 Ob 56/92OGH27.05.1992

Veröff: SZ 65/99

3 Ob 38/93OGH17.03.1993

nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen. (T1) <br/>Veröff: RPflSlgE 1993/120

3 Ob 44/95OGH12.07.1995

nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. (T2)

3 Ob 92/99xOGH24.11.1999

Vgl auch; Beisatz: In einem Spannungsverhältnis dazu steht, dass bei einer ungleichen Belastung der Miteigentumsanteile der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des anderen Miteigentümers den Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufspreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den anderen Miteigentümer oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches zu begegnen ist. (T3)

3 Ob 123/22tOGH08.09.2022

Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO beseitigt hätte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_006