OGH 10ObS342/91; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS177/99y; 10ObS79/16i; 10ObS80/16m; 10ObS73/22s (RS0083793)

OGH10ObS342/91; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS177/99y; 10ObS79/16i; 10ObS80/16m; 10ObS73/22s22.11.2022

Rechtssatz

Entfaltet ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft, ist es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht.

Normen

ASVG §5 Abs2
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1984/484 §94 Abs1
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1986/111 §94 Abs1
ASVG §253b Abs1 Z4
ASVG §539a Abs3

10 ObS 342/91OGH07.04.1992
10 ObS 2471/96xOGH11.02.1997

Auch

10 ObS 330/98xOGH24.11.1998

Auch; Beisatz: Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden. (T1)

10 ObS 177/99yOGH31.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Geltendgemachte, aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte Nichtausschüttung des Gewinnes sind sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, ein erzielter Gewinn ist auch in diesem Fall zuzurechnen. (T2)

10 ObS 79/16iOGH13.09.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

10 ObS 80/16mOGH25.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T3)

10 ObS 73/22sOGH22.11.2022

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_010OBS00342_9100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)