Normen
ASVG §5 Abs2
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1984/484 §94 Abs1
ASVG idF 40.ASVGNov BGBl 1986/111 §94 Abs1
ASVG §253b Abs1 Z4
ASVG §539a Abs3
10 ObS 342/91 | OGH | 07.04.1992 |
10 ObS 2471/96x | OGH | 11.02.1997 |
Auch |
10 ObS 330/98x | OGH | 24.11.1998 |
Auch; Beisatz: Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden. (T1) |
10 ObS 177/99y | OGH | 31.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Geltendgemachte, aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte Nichtausschüttung des Gewinnes sind sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, ein erzielter Gewinn ist auch in diesem Fall zuzurechnen. (T2) |
10 ObS 79/16i | OGH | 13.09.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 |
10 ObS 80/16m | OGH | 25.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T3) |
10 ObS 73/22s | OGH | 22.11.2022 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_010OBS00342_9100000_002
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