OGH 5Bkd1/91 (RS0055041)

OGH5Bkd1/916.12.2022

Rechtssatz

Durch Unterlassung einer detaillierten Abrechnung, die dem Klienten eine nachvollziehbare lückenlose Aufklärung über für ihn vereinnahmte Beträge und die ihm angelasteten Anwaltskosten gewährt einerseits und durch Anlastung bedeutend überhöhter Kosten andererseits hat der Beschuldigte sowohl Berufspflichten (§§ 9 und 19 RAO) verletzt als auch Ehre und Ansehen des Standes gravierend beeinträchtigt.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1
RAO §9
RAO §19

5 Bkd 1/91OGH23.03.1992
11 Bkd 1/99OGH26.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat bei der Einforderung von Kosten besondere Sorgfalt dahingehend anzuwenden, dass diese richtig berechnet und bekanntgegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Fall der Nichtbezahlung dieser Kosten Klagsschritte angekündigt werden, im gegenständlichen Fall sogar in zweifacher Richtung, nämlich eine persönliche Klage des Rechtsanwaltes und eine Klage eines Schutzvereins zum lauteren Wettbewerb nach UWG. In der Regel wird eine Klagsandrohung von Privaten, auch wenn diese Geschäftsleute sind, ernst genommen, weil man einem Rechtsanwalt unterstellt, angekündigte Klagen auf entsprechende sachliche und rechtliche Begründetheit zu stützen. (T1)

16 Bkd 2/06OGH12.06.2006

Auch

5 Bkd 5/07OGH06.12.2007

Vgl auch

20 Ds 14/20vOGH13.04.2021

Vgl

24 Ds 14/22aOGH06.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920323_OGH0002_005BKD00001_9100000_001