OGH Bkd92/89 (RS0055168)

OGHBkd92/8918.11.2022

Rechtssatz

Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Rechtsanwaltes; ein Anwalt, der (wenn auch in einem Honorarprozess jenes Rechtsanwalts, der ihn substituiert hat) diese Pflicht verletzt, verantwortet nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch jenes der Berufspflichtenverletzung.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C2
RAO §9 Abs2

Bkd 92/89OGH14.10.1991
9 Bkd 2/10OGH08.11.2010

Vgl auch; nur: Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Rechtsanwalts. (T1) Beisatz: Jede Durchbrechung dieses Grundsatzes ist restriktiv auszulegen und hat sich, einhergehend mit dem Recht des Anwalts auf Zeugnisentschlagung, stets auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Jede Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht ist danach vom Anwalt einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. (T2)

22 Os 3/14bOGH11.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bereits einen Monat nach Entstehen des Honoraranspruchs des Disziplinarbeschuldigten gegen den (ehemaligen) Mandanten getätigte Strafanzeige samt folgendem Fortführungsantrag ohne weitere Versuche der Eintreibung des Honorars durch konventionelle Mittel. (T3)

22 Os 8/15iOGH09.11.2015

Vgl aber

4 Ob 138/16xOGH12.07.2016

Vgl; Beis wie T2

24 Ds 1/20mOGH18.06.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Ausnahmen von diesem Grundsatz sind restriktiv auszulegen. (T4)

20 Ds 15/21tOGH01.03.2022

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 170/22aOGH18.11.2022

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19911014_OGH0002_000BKD00092_8900000_002