OGH 5Bkd2/91 (RS0056735)

OGH5Bkd2/913.10.2022

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt, gegen den ein Strafverfahren wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht anhängig ist, ist als einstweilige Maßnahme das Vertretungsrecht zumindest vor jenem Gericht, vor dem er unter Anklage steht, und den diesem Gericht nachgeordneten Gerichten zu entziehen.

Normen

DSt 1990 §19

5 Bkd 2/91OGH27.05.1991
5 Bkd 2/98OGH18.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Da sich die angelastete Handlung auf fremdenrechtliche Angelegenheiten erstreckt, hat der Disziplinarrat mit Recht dem Disziplinarbeschuldigten die Vertretungsberechtigung auch vor allen, mit diesem Rechtsgebiet befassten Behörden und Gerichten entzogen, weil es nicht zu rechtfertigen ist, dass ein Rechtsanwalt, der wegen gleichartiger Verfehlungen bereits rechtskräftig verurteilt wurde und gegen den nunmehr ein weiteres Strafverfahren aus dem gleichen Grund anhängig ist, weiterhin in Fremdenrechtssachen tätig wird, ehe nicht über die Disziplinarsache rechtskräftig entschieden wurde. (T1)

9 Bkd 1/08OGH28.08.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Bestimmung und des Beitrages zur versuchten falschen Beweisaussage, Fälschung eines Beweismittels und Begünstigung. (T2)

7 Bkd 4/13OGH16.12.2013

Auch

22 Ds 10/22yOGH03.10.2022

Vgl; Beisatz: Ebenso das Vertretungsrecht vor der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren (§ 1 Abs 2 StPO iVm §§ 91 ff StPO) gegen ihn führt oder im Hauptverfahren (§§ 210 ff StPO) die gegen ihn erhobene Anklage (§ 210 Abs 1 StPO) vertritt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910527_OGH0002_005BKD00002_9100000_001