OGH 4Ob506/91 (RS0060901)

OGH4Ob506/9127.9.2022

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus.

Normen

GUG §21 Abs3

4 Ob 506/91OGH26.02.1991

Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)

5 Ob 21/91OGH17.05.1991

Auch; Beisatz: Der Ablauf der sechsmonatigen Ediktalfrist des § 21 Abs 3 GUG steht einer Grundbuchsberichtigung nach dieser Vorschrift auch gegenüber solchen dritten Personen entgegen, die nicht gutgläubig waren, da die Frage der Gutgläubigkeit im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch dann nicht zu machen, wenn der durch § 21 Abs 3 GUG geschützte Dritte "suspekt" erscheint, weil er Familienangehöriger eines Buchberechtigten ist, der selbst keinen Vertrauensschutz genießt. (T1) <br/>Veröff: NZ 1991,253 (Hofmeister, 256)

5 Ob 248/08vOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach § 21 Abs 3 GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird. (T2)

5 Ob 240/08tOGH03.03.2009

Auch; Beis wie T2

5 Ob 37/11vOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG trotz Fristenablaufs. (T3)

5 Ob 239/12aOGH24.01.2013

Auch; Auch Beis wie T2

5 Ob 111/22tOGH27.09.2022

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00506_9100000_005