OGH 15Os108/90 (RS0094579)

OGH15Os108/9027.7.2022

Rechtssatz

Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach § 229 StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (§ 153 StGB) in Betracht.

Normen

StGB §133 F
StGB §153

15 Os 108/90OGH30.10.1990

Veröff: JBl 1991,808

11 Os 31/02OGH03.09.2002

Auch; Beisatz: Giralgeld gilt nur dann als anvertraut, wenn dem Täter an ihm Alleingewahrsam (oder Obergewahrsam) überlassen wurde, nicht aber im Fall der Begründung bloßen (gleichrangigen oder nachgeordneten) Mitgewahrsams. (T1)

12 Os 117/02OGH08.05.2003

Auch; nur: Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein. (T2)

13 Os 107/07wOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Veruntreuung eines Bankguthabens. (T3)

14 Os 144/10yOGH28.12.2010

Vgl

14 Os 184/10fOGH06.07.2011

Vgl auch; nur T2

15 Os 83/14sOGH27.08.2014

Auch; Beis wie T3

14 Os 129/15zOGH12.04.2016

Auch

14 Os 123/17wOGH06.03.2018

Vgl

15 Os 10/22tOGH27.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0150OS00108_9000000_003

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