OGH 6Ob576/90 (RS0052157)

OGH6Ob576/9013.12.2022

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden kann, sind sekundär die für einzelne Angelegenheiten angeführten Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen.

Normen

AHR §5
AHK §5

6 Ob 576/90OGH28.06.1990

Veröff: AnwBl 1990,738

1 Ob 19/94OGH30.05.1994

Auch

8 Ob 2121/96mOGH17.10.1996

nur: Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. (T1) <br/>Beisatz: Das Interesse des Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher im allgemeinen mit der Höhe der festgestellten Aktiva begrenzt. (T2)

1 Ob 42/03pOGH25.03.2003

Beisatz: Grundsätzlich ist das Interesse eines Verkäufers am Verkauf einer Sache in Höhe des Kaufpreises anzunehmen. (T3) Beisatz: Die im §5 AHR verwendete Formulierung: "oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt" bedeutet nach Wortlaut und Sinngehalt lediglich, dass neben dem Interesse des Auftraggebers eine zweite Möglichkeit bestünde, die Bemessungsgrundlage für das Honorar nicht mit der Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Keinesfalls bedeutet diese Formulierung, dass auf beide Möglichkeiten "gebündelt" Bedacht zu nehmen wäre. (T4)

5 Ob 96/09tOGH15.09.2009

Vgl aber; Beisatz: Völlig überzogene Erwartungen können keine realistische Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines Vertragserrichters sein. (T5)<br/>Beisatz: Die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen des § 5 AHR bzw (nunmehr) AHK gebotene -notwendigerweise einzelfallbezogene - Berücksichtigung allfälliger Interessen des Auftraggebers oder einer spezifischen Bedeutung der Sache steht der Annahmer einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO entgegen. (T6)

10 Ob 25/22gOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Realteilung war nur Mittel zum Zweck für den Verkauf von Baulandflächen, sodass keine Fehlbeurteilung darin zu erkennen ist, als Interesse der Auftraggeber – und somit auch als Bemessungsgrundlage für den Realteilungsvertrag – die Gegenleistung für diesen Verkauf anzunehmen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0060OB00576_9000000_001