OGH 1Ob652/89 (RS0034039)

OGH1Ob652/8923.9.2022

Rechtssatz

Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat. Eine derartige Vereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind, ohne Einfluss.

Normen

ABGB §1444 Da
MRG §18
MRG §19
MRG §42
WGG idF BGBl I 2009/25 §14

1 Ob 652/89OGH17.01.1990
5 Ob 1137/94OGH22.11.1994

nur: Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind. (T1)

5 Ob 115/20bOGH21.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Fiktive Anrechnung unterlassener, aber rechtskräftig bewilligter Einhebung von Erhaltungs‑ und Verbesserungsbeiträgen nach § 14 WGG. (T2)

4 Ob 104/22fOGH23.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Exekutions‑ und Verfügungsbeschränkungen des § 42 MRG hindern nicht den Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_0010OB00652_8900000_001