Rechtssatz
Im Fall der Streitanmerkung wirkt ein über die Klage ergehendes Urteil oder ein hierüber geschlossener Vergleich auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde.
3 Ob 14/87 | OGH | 11.11.1987 |
Veröff: SZ 60/237 = ÖBA 1988,726 = NZ 1988,113 (Anmerkung von Hofmeister, 117) |
5 Ob 74/09g | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über die in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00014_8700000_002