OGH 1Ob33/87 (RS0011783)

OGH1Ob33/8727.9.2022

Rechtssatz

Die jedermann eingeräumte Dienstbarkeit der Schiff- und Floßfahrt mit Ruder- und Segelbooten auf einem Privatgewässer ( Zeller- oder Irrsee ) deckt nicht den gewerblichen Betrieb einer Surfschule.

Normen

ABGB §484

1 Ob 33/87OGH21.10.1987

SZ 60/216

10 Ob 74/17fOGH23.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, die auf bestimmte Fortbewegungsmittel und Nutzungszeiten eingeschränkte Freigabe eines Radwegs und Teil einer Mountainbike-Route für die Öffentlichkeit umfasse nicht das Recht auf kommerzielle Nutzung mit Mountaincarts, ist vertretbar. (T1)

2 Ob 156/22pOGH27.09.2022

Vgl; Beisatz: Das Nutzungsrecht eines Bringungsweges zum Zwecke der Almwirtschaft deckt nicht eine Nutzung zum Zweck des Almausschanks. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_0010OB00033_8700000_001