OGH 1Ob613/87 (RS0013838)

OGH1Ob613/8711.8.2022

Rechtssatz

Würde bei einer Naturalteilung einer im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft ein Teilstück höherwertig bleiben als derzeit ein ideeller Anteil und erklärt der auf Zivilteilung geklagte Miteigentümer, mit der Zuweisung des geringerwertigen Teiles ohne Verlangen einer Ausgleichszahlung einverstanden zu sein, hat die Naturalteilung den Vorrang.

Normen

ABGB §841
ABGB §843 A

1 Ob 613/87OGH15.07.1987

Veröff: MietSlg 39/33

5 Ob 15/02wOGH12.02.2002

Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn der andere Miteigentümer in keiner Weise im Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er im Fall der Naturalteilung nicht ohnedies auf den höherwertigen Teil reflektieren würde. (T1)

5 Ob 93/10bOGH16.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen. (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0126365. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/146

5 Ob 133/14sOGH18.11.2014

Vgl auch

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 60/22tOGH11.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00613_8700000_003

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