Rechtssatz
Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren.
2 Ob 60/08z | OGH | 26.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zwei gesonderte Berufungsbeantwortungen zu gesondert erhobenen Berufungen des Erstbeklagten und Zweitbeklagten. (T1)<br/>Beisatz: Dem Kläger sind in einem Fall nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen, wobei der Streitgenossenzuschlag den Mehraufwand infolge der Beantwortung zweier Berufungen abgilt. (T2) |
2 Ob 85/11f | OGH | 28.06.2012 |
Auch; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier auch kein Vorbringen, weshalb ausnahmsweise - keine Verbindung möglich gewesen wäre. (T3) |
6 Ob 124/14z | OGH | 15.12.2014 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 1 Ob 186/97b ist überholt. (T4)<br/> |
2 Ob 236/14s | OGH | 08.06.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Gesonderte Rekursbeantwortungen zu den Rekursen der Beklagten und der Nebenintervenientin. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0080OB00597_8500000_001