OGH 8Ob597/85 (RS0036159)

OGH8Ob597/856.10.2022

Rechtssatz

Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren.

Normen

ZPO §41 F1
RATG §15

8 Ob 597/85OGH09.01.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/4

9 ObA 150/00zOGH18.10.2000
2 Ob 60/08zOGH26.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zwei gesonderte Berufungsbeantwortungen zu gesondert erhobenen Berufungen des Erstbeklagten und Zweitbeklagten. (T1)<br/>Beisatz: Dem Kläger sind in einem Fall nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen, wobei der Streitgenossenzuschlag den Mehraufwand infolge der Beantwortung zweier Berufungen abgilt. (T2)

4 Ob 32/10zOGH31.08.2010

Auch; Beis wie T1

1 Ob 190/10pOGH28.11.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier auch kein Vorbringen, weshalb ausnahmsweise - keine Verbindung möglich gewesen wäre. (T3)

6 Ob 124/14zOGH15.12.2014

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 1 Ob 186/97b ist überholt. (T4)<br/>

2 Ob 236/14sOGH08.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Gesonderte Rekursbeantwortungen zu den Rekursen der Beklagten und der Nebenintervenientin. (T5)

2 Ob 5/18aOGH30.01.2018

Beis wie T5

6 Ob 155/19sOGH23.04.2020

Beis wie T2

1 Ob 241/21dOGH06.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0080OB00597_8500000_001