OGH 6Ob594/85 (RS0013238)

OGH6Ob594/855.12.2022

Rechtssatz

Die Ausübung des jedem Teilhaber nach § 830 Satz 2 ABGB zustehenden Aufhebungsanspruches ist unmittelbarer Ausfluß des Anteilsrechtes, der Teilungsanspruch der übrigen bestimmt inhaltlich in einer notwendigen Wechselwirkung die Rechtsstellung jedes einzelnen Teilhabers in Ansehung auf die gemeinschaftliche Sache. Der Teilungsanspruch der übrigen Teilhaber und seine Ausübung sind aber kein selbständiges einverleibungsfähiges Recht, sondern nur eine aus dem Anteilsrecht fließende Befugnis, wie der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft.

Normen

ABGB §830 B1

6 Ob 594/85OGH13.06.1985

NZ 1986,229

5 Ob 180/22iOGH05.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0060OB00594_8500000_001