Spruch:
Der Revision wird n i c h t stattgegeben.
Anita B ist schuldig, der klagenden Partei die Hälfte, der mj.Walter C ist schuldig, der klagenden Partei ein Drittel und die mj.Susanne C ist schuldig, der klagenden Partei ein Sechstel der insgesamt mit 22.313.34 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 2.160,-- S und an Umsatzsteuer 1.832,12 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Miteigentümerin der beiden Salzburger Liegenschaften EZ 470 und EZ 646 KG Bergheim II. Sie hatte die erstgenannte Liegenschaft im Herbst 1960 und die andere im Frühjahr 1965 jeweils gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten, den sie im Juli 1960 geheiratet hatte und von dem sie 1971 wieder geschieden worden war, gekauft; auf Grund der Kaufverträge war jeweils auf einem Hälfteanteil der Liegenschaften das Eigentum der Klägerin und das ihres Ehemannes einverleibt worden. Gegen diesen hat die Klägerin in einem im September 1968 eingeleiteten und nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles fortgesetzten Rechtsstreit zu 3 Cg 528/78 des Erstgerichtes das Urteil auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft an jeder der beiden Liegenschaften durch gerichtliche Feilbietung erwirkt. Das im genannten Rechtsstreit ergangene Urteil erster Instanz vom 13.Februar 1980 war mit Berufungsurteil vom 10.Juni 1980 bestätigt worden und die dagegen erhobene Revision hatte keinen Erfolg. Dem Prozeßgegner der Klägerin war die Ausfertigung des Revisionsurteiles vom 28.Oktober 1980, 5 Ob 721/80, am 7.Januar 1981 zugestellt worden. Bis dahin war der Teilungsstreit grundbücherlich nicht angemerkt worden. Noch vor der Zustellung der erwähnten Revisionsentscheidung schenkte der geschiedene Ehemann der Klägerin mit Notariatsakt vom 20. November 1980 jeweils ein Drittel seiner beiden Hälfteanteile an den im Teilungsstreit verfangenen Liegenschaften seiner 1956 geborenen Tochter aus erster Ehe (mit der Klägerin war er in zweiter Ehe verheiratet) und mit Notariatsakt vom 9.Dezember 1980 ein weiteres Drittel seines Hälfteanteiles an der eingangs erstgenannten Liegenschaft seinem 1970 geborenen mj.Sohn aus dritter Ehe und ein weiteres Drittel seines Hälfteanteils an der anderen Liegenschaft seiner 1973 geborenen mj.Tochter aus dritter Ehe. Der Schenkungsvertrag vom 20.November 1980 wurde noch im Jahre 1980 grundbücherlich durchgeführt (15.261/80), der Schenkungsvertrag vom 9. Dezember 1980 erst im Dezember 1981 (14.975/81). Seither ist das Eigentum für die Klägerin an je einem Hälfteanteil, für ihren geschiedenen Ehemann und dessen Tochter aus erster Ehe an je einem Sechstelanteil beider Liegenschaften sowie für den mj.Sohn des geschiedenen Ehegatten der Klägerin am restlichen Sechstelanteil der eingangs erstgenannten Liegenschaft und für die mj.Tochter des geschiedenen Ehemannes der Klägerin am restlichen Sechstelanteil an der anderen Liegenschaft einverleibt. Zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann wirkt die Rechtskraft des im vorangegangenen Verfahren zu 3 Cg 52 /78 des Erstgerichtes ergangenen Teilungsurteiles.
In den mit den Klagen vom 19.August 1982 eingeleiteten Rechtsstreiten begehrte die Klägerin - nach der Formulierung eines entsprechenden Urteilsantrages als nunmehriges Hauptbegehren - gegenüber den Geschenknehmern ihres geschiedenen Ehemannes den Ausspruch, daß das gegen diesen erflossene Urteil zu 3 Cg 528/78 ihnen gegenüber vollstreckbar sei; hilfsweise verfolgte die Klägerin gegen ihren neuen Miteigentümer ein Teilungsbegehren. Die Klägerin bestritt das zu dem im Sinne des § 10 EO gestellte Begehren erstattete Einwendungsvorbringen der Beklagten, ihnen und auch der Mutter der beiden mj.Beklagten sei im Zeitpunkt des Erwerbes der ihnen von ihrem Vater geschenkten Liegenschaftsanteile zwar die Tatsache bekannt gewesen, daß zwischen der Klägerin und ihrem Vater in Ansehung der beiden Liegenschaften über verschiedene Fragen wie Benützungsentgelt, Aufwandersatz und sonstige Streitpunkte gerichdtiche Verfahren anhängig gewesen seien, nicht aber die Anhängigkeit des Rechtsstreites über das Teilungsbegehren der Klägerin.
Das Erstgericht erklärte das im Rechtsstreit gegen den geschiedenen Ehemann der Klägerin ergangene und in Rechtskraft erwachsene Teilungsurteil gegen die beklagten Geschenknehmer für vollstreckbar. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in jedem der verbundenen Rechtsstreite und dabei in Ansehung jedes einzelnen Beklagten 300.000 S übersteige.
Aus den vom Berufungsgericht in Übernahme der erstrichterlichen Feststellungen zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Vor dem Abschluß der Verträge, mit denen der geschiedene Ehemann der Klägerin seinen Kindern Anteile an den damals Gegenstand des Teilungsstreites bildenden Liegenschaften schenkte, waren zwischen den geschiedenen Ehegatten außer dem Teilungsstreit zahlreiche andere zivilgerichtliche Verfahrnn anhängig. Sowohl der 1956 geborenen Stieftochter der Klägerin als auch der dritten Ehefrau des geschiedenen Ehemannes der Klägerin war schon vor Abschluß der Schenkungsverträge vom 20.November und 9.Dezember 1980 bekannt, daß die beiden Liegenschaften Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten waren. Der geschiedene Ehemann der Klägerin sprach zwar weder mit seiner volljährigen Tochter noch mit seiner dritten Ehefrau, der Mutter seiner mj.Kinder, über konkrete Verfahren, er unterrichtete sie aber darüber, daß die Klägerin versuche, ihm und seiner Familie den Besitz und Grund streitig zu machen, und er sich dagegen wehren müsse.
In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Rechtskraft des von der Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit gegen ihren geschiedenen Ehemann erwirkte Teilungsurteil auch gegen die Beklagten, denen ihr Vater Anteile der bereits seit 1968 in einem Teilungsprozeß streitverfangenen Liegenschaften während der Anhängigkeit des Teilungsstreites geschenkt habe, wirke, falls ihnen nicht bei Erwerb der geschenkten Anteile der Schutz des Vertrauens auf die Vollständigkeit des Grundbuchstandes zustatten käme. Daß der Teilungsstreit grundbücherlich nicht angemerkt gewesen sei, schließe nicht aus, daß der volljährigen Beklagten und der gesetzlichen Vertreterin der mj.Beklagten die Anhängigkeit des Teilungsstreites positiv bekannt oder doch nur aus Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre. Der nach dem festgestellten Sachverhalt zugrundezulegende Mangel eines positiven Wissens sei der volljährigen Beklagten und der Mutter der mj.Beklagten als Fahrlässigkeit anzulasten, weil ihnen die gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vater der nunmehrigen Beklagten und der Klägerin als Ausfluß einer nachehelichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung hätten erkennbar sein müssen und dabei die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft derart nahe gelegen sei, daß sie bei gehöriger Aufmerksamkeit auch damit hätten rechnen müssen, unter den verschiedenen zwischen den geschiedenen Ehegatten anhängigen gerichtlichen Verfahren werde auch ein Teilungsstreit geführt. Die Beklagten könnten sich deshalb nicht auf einen grundbücherlichen Gutglaubenschutz berufen, der eine Erstreckung der Wirkungen des im vorangegangenen Rechtsstreit ergangenen Urteiles auf sie als Einzelrechtsnachfolger des Beklagten im Vorprozeß ausschlösse. Das Berufungsgericht teilte das Ergebnis dieser erstrichterlichen Beurteilung mit dem Hinweis, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Teilungsklage (25.September 1968) ebenso gesetzlicher Vertreter der (am 30.Oktober 1956 geborenen) Tochter aus erster Ehe gewesen sei, wie er mit der Geburt der heute noch minderjährigen Beklagten in den Jahren 1970 und 1973 deren gesetzlicher Vertreter geworden sei und sich daher alle drei Beklagten das Wissen ihres gesetzlichen Vertreters über die Anhängigkeit des Teilungsstreites gegen ihn als eigenes Wissen zurechnen lassen müßten.
Die Beklagten fechten das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtung der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zur Mängelrüge beziehen sich ausschließlich auf das von den Vorinstanzen wegen der Stattgebung des im Sinne des § 10 EO gestellten Hauptbegehrens überhaupt nicht behandelte Eventualbegehren im Sinne des § 830 ABGB. Revisionsgegenstand kann aber nur das über das Hauptbegehren ergangene bestätigende Berufungsurteil sein.
Hiezu sind die Ausführungen der Rechtsrüge nicht geeignet, die auf die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre gestützten Ansichten der Vorinstanzen zu erschüttern.
Die Thesen der Revisionswerber lassen sich in folgender Weise zusammenfassen: Die urteilsmäßige Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft stelle keine Belastung des Anteilsrechtes durch ein dem Eintragungsgrundsatz unterliegendes Recht dar; deshalb sei auch bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Erwerbers nicht der strenge Sorgfaltsmaßstab anwendbar. Sofern, wie im vorliegenden Fall, eine grundbücherliche Anmerkung des Teilungsstreites nicht erfolgt sei, werde das Vertrauen des Erwerbers auf den Eintritt in eine nicht bereits aufgehobene oder von der Aufhebung akut bedrohte Miteigentumsgemeinschaft nur durch die positive Kenntnis vom Teilungsurteil oder vom anhängigen Teilungsstreit, nicht aber schon durch fahrlässiges Nichtwissen ausgeschlossen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern: Die Ausübung des jedem Teilhabers nach § 830 Satz 2 ABGB zustehenden Aufhebungsanspruches ist unmittelbarer Ausfluß des Anteilsrechtes, der Teilungsanspruch der übrigen bestimmt inhaltlich in einer notwendigen Wechselwirkung die Rechtsstellung jedes einzelnen Teilhabers in Ansehung auf die gemeinschaftliche Sache. Der Teilungsanspruch der übrigen Teilhaber und seine Ausübung sind aber kein selbständiges einverleibungsfähiges Recht, sondern nur eine aus dem Anteilsrecht fließende Befugnis, wie der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft. Ist die Ausübung der Befugnis, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, von keinem grundbücherlichen Vorgang abhängig, kann es auch kein Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes in der Hinsicht geben, daß mangels bücherlicher Eintragung mit einer akuten Geltendmachung des Teilungsanspruches durch einen der restlichen Teilhaber nicht gerechnet zu werden bräuchte.
Die Folgerung, die die Revisionswerber daraus zu ziehen versuchen, verkennen im gegebenen Zusammenhang das Verhältnis von Regel und Ausnahme: Die Erstreckung der Urteilswirkungen auch auf den Einzelrechtsnachfolger der Prozeßpartei gilt im Sinne der Gründe des Jud 63 neu = SZ 28/265 als Regel, die auch auf die Nachfolge in eine Streitgegenstand gewesene Rechtsstellung als eines Buchberechtigten angewendet wird, hier allerdings mit der Einschränkung, daß der Schutz des Erwerbers in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchstandes dabei nicht durchbrochen werden dürfte (SZ 34/166 u.a.). Die Ausnahme von der grundsätzlichen Erstreckung der Rechtskraftwirkung eines Urteiles auf den Einzelrechtsnachfolger einer Prozeßpartei hat die Rechtsprechung auch auf den Fall eines Streites über die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft als anwendbar angesehen (SZ 34/29 u. a.).
Kann es aber mangels Zwanges zur Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch auch kein Vertrauen des Erwerbers eines Liegenschaftsanteiles in dem Sinne geben, daß mangels Anmerkung der Teilungsklage die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben sei und auch mit der Möglichkeit einer Aufhebung durch Urteil in einem anhängigen Verfahren nicht gerechnet werden müsse, der zu erwerbende Miteigentumsanteil also mit anderen Worten außer der Verfügungsbefugnis nach § 829 ABGB Verwaltungs- und Nutzungsrechte einer aufrecht bestehenden Gemeinschaft an der Liegenschaft und nicht bloß die Befugnisse eines Teilhabers bei der Teilung der gemeinschaftlichen Sache vermittelt, ist die Schutzwürdigkeit des Erwerbers nicht nach grundbuchsrechtlichen, sondern nach allgemeinbürgerlich-rechtlichen Regeln zu beurteilen.
Das bedeutet aber keine Verschärfung der Anforderungen an die Erschütterung der Gutglaubensvermutung - wobei bereits im Sinne der bisherigen Rechtsprechung unterstellt wird, daß eine Vermutung für die nicht aufgehobene, also aufrechte Rewchtsgemeinschaft angenommen werden dürfe - , daß nur positives Wissen vom rechtskräftig gewordenen Teilungsurteil oder von der Anhängigkeit des Teilungsstreites das Vertrauen auf eine nicht aufgehobene Miteigentumsgemeinschaft ausschlösse.
Der Gutglaubensbeweis wird nämlich, wie die Vorinstanzen ohne Irrtum erkannten, nicht erst durch die positive Kenntnis, sondern schon bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis ausgeschlossen. Eine solche haben die Vorinstanzen der Erstbeklagten und der Mutter der minderjährigen weiteren Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt mit Recht angelastet, weil es als grobe Sorglosigkeit gewertet werden muß, wenn der Erwerber eines Liegenschaftsanteiles, von dem ihm bekannt ist, daß er Gegenstand mehrerer anhängiger Gerichtsverfahren ist, sich um den Inhalt und den Stand dieser Verfahren überhaupt nicht bekümmert, um sich in der Folge zu seinem Vorteil auf eine diesbezügliche Unkenntnis zu berufen. Die Vorinstanzen haben den Beklagten mit Recht keine Umstände zugutegehalten, die es zu rechtfertigen vermöchten, sie als Geschenknehmer ihres Vaters von den Wirkungen des Teilungsurteiles auszunehmen, das die Klägerin in dem gegen den Geschenkgeber geführten Rechtsstreit erwirkt hat.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 46 und 50 ZPO.
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