OGH 3Ob126/83 (RS0076701)

OGH3Ob126/8324.8.2022

Rechtssatz

Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach § 31 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abgestellt. Die Wirkungen des allenfalls nach dem Recht eines anderen Staats erworbenen dinglichen Rechts richten sich daher nach dem Recht des jeweiligen Lageortes. Gelangt eine Sache ins Inland, so kann das im Ausland entstandene dingliche Recht hier nur dann dingliche Wirkungen entfalten, wenn es mit der inländischen Sachenrechtsordnung vereinbar ist.

Normen

IPRG §31

3 Ob 126/83OGH14.12.1983

Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer, 543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher,321)

2 Ob 658/87OGH24.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Auch die Frage des Zurückbehaltungsrechtes ist gemäß § 31 (vgl § 33 Abs 2) IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T1)

7 Ob 543/92OGH23.04.1992

Veröff: SZ 65/62 = JBl 1992,707 = WBl 1992,370 = RdW 1992,400

3 Ob 249/18sOGH23.01.2019

Teilweise abweichend; Beisatz: Verbringen über die Grenze macht deutsches Sicherungseigentum nicht unwirksam. (T2)<br/>Veröff: SZ 2019/4

7 Ob 99/22tOGH24.08.2022

Vgl; Beis wue T2; Beisatz: Hier: Sicherungsübereignungsvertrag mit grenzüberschreitendem Bezug zu Deutschland. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00126_8300000_003

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