OGH 4Ob399/83 (RS0078681)

OGH4Ob399/8322.11.2022

Rechtssatz

Ob ein die Irreführungseignung ausschließender Hinweis die erforderliche Deutlichkeit und den notwendigen Auffälligkeitswert besitzt, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ankündigung beurteilt werden. Es ist Sache des Ankündigenden, im Falle von Preisgegenüberstellungen für einen unübersehbaren und unmißverständlichen und zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Hinweis auf die Vergleichspreise unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der konkreten Ankündigung zu sorgen.

Normen

UWG §2 D4
ZPO §502 Abs1 HIII3

4 Ob 399/83OGH29.11.1983

Veröff: ÖBl 1984,77

4 Ob 64/90OGH08.05.1990

Beisatz: Daher keine Frage von erheblicher Bedeutung. (T1)

4 Ob 64/95OGH10.10.1995

Beis wie T1

4 Ob 237/99bOGH14.09.1999

Vgl; Beisatz: Bei der Beantwortung der Frage, um welche Art von Waren es sich handelt und für welchen Zeitraum ein Preis gültig ist, hängt es so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528<br/>Abs 1 ZPO bildet. (T2)

4 Ob 63/18wOGH19.04.2018

Auch

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: anzustellenden Gesamtbetrachtung zur Frage ob die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) generierte Werbung eines Dritten in die Rechte des Markeninhabers eingreift. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00399_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)