OGH 4Ob64/95

OGH4Ob64/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei d***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Dick und Dr.Norman Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 950.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2.Mai 1995, GZ 6 R 77/95-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 22.Februar 1995, GZ 13 Cg 29/95k-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.590 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 3.765 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen, denen durchgestrichene Preise gleichstehen (ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller ua), ist in Österreich - im Gegensatz zur früheren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (s den aufgehobenen § 6 e Abs 1 dUWG und Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1134 iW Rz 294, 295 zu § 3 dUWG) - erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. Das ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht der Fall, wenn aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Werbezwecken hingewiesen wird (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21; ÖBl 1976, 161 - Preisgegenüberstellung mwN; ÖBl 1984, 77 - Muttertagsangebot; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf uva; zuletzt etwa WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote).

Im vorliegenden Fall waren die beanstandeten Preisgegenüberstellungen jeweils in doppelseitigen Inseraten, also auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Tageszeitungen, enthalten, in welchen jeweils auf einer Seite in Form eines dreizeiligen Druckblockes nachstehender Hinweis enthalten war:

"Die durchgestrichenen Preise sind unsere

zuletzt verlangten regulären Verkaufspreise!

Angebote gültig vom ..... bis ......"

Ob die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, daß dieser Hinweis unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes der beanstandeten Werbung auch bei flüchtiger Betrachtung ausreichend deutlich sei, zutrifft, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, kann doch die Frage, ob ein die Irreführungseignung ausschließender Hinweis die erforderliche Deutlichkeit und den notwendigen Auffälligkeitswert besitzt, immer nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (ÖBl 1984, 77 - Muttertagsangebot; 4 Ob 64/90 ua).

Daß die Beklagte die durchgestrichenen Preise vor Beginn der zweiten angekündigten Preissenkungsperiode nicht mindestens vier Wochen lang, sondern nur drei Wochen lang verlangt hat, macht die Werbung noch nicht irreführend, kann doch bei Verbrauchsgütern, welche - wie hier die in Rede stehenden Toilettartikel - regelmäßig gebraucht und in kurzer Zeit verbraucht werden, so daß sie häufig gekauft werden müssen, schon das Verlangen eines Preises durch einen Zeitraum von drei Wochen hindurch zur Qualifikation des Normalpreises führen (ÖBl 1990, 100 = RdW 1990, 289 = WBl 1990, 215 = ecolex 1990, 427 - Filmangebot des Monats). Im übrigen hat die Beklagte den durchgestrichenen höheren Preis auch vor der ersten zeitlich befristeten Preissenkungsaktion verlangt. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Im übrigen kommt es aber darauf gar nicht mehr an, weil die Klägerin die beiden beantragten Unterlassungsgebote kumulativ ("und") verknüpft hat, sodaß schon im Fall der Abweisung des einen dem anderen nicht mehr stattgegeben werden kann.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).

Die Beklagte hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; die Klägerin hat ihr daher gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1 ZPO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.

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