OGH 4Ob66/83 (RS0051930)

OGH4Ob66/8313.12.2022

Rechtssatz

Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs 3 AZG.

Normen

AZG §11 Abs3
AZG §11 Abs8
AZG §12 Abs1
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

4 Ob 66/83OGH28.06.1983
9 ObA 121/08xOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Die Ruhepause ist nicht Arbeitszeit, sondern Freizeit des Arbeitnehmers. Sie ist daher in der Regel nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. (T1)

9 ObA 74/17yOGH27.09.2017
10 ObS 81/22tOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Daher auch keine Berücksichtigung als Zeiten einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00066_8300000_003