Rechtssatz
Ob die Unmöglichkeit der Leistung als eine dauernde (endgültige) anzusehen ist, ist zum Teil reine Tatfrage, zum Teil aber auch ein Wertungsproblem.
8 Ob 86/06i | OGH | 30.11.2006 |
Beisatz: Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen jedenfalls zu Lasten des Schuldners. (T1) |
9 Ob 4/09t | OGH | 29.10.2009 |
Auch; Beisatz: Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (hier: die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung) kommt es immer auf eine Prognose an. (T2)<br/>Beisatz: Diese ist nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen. (T3) |
8 Ob 124/22a | OGH | 21.11.2022 |
Beisatz: Hier: Unmöglichkeit einer Flächenwidmungsplanänderung nach dem TROG angesichts der Lage der Liegenschaft in einem Gewerbegebiet zwischen zwei stark befahrenen Bundesstraßen und zur bloßen Sanierung von Widmungsverstößen. (T4) |
9 Ob 89/22m | OGH | 24.11.2022 |
Beisatz: Hier: Unmöglichkeit einer Flächenwidmungsplanänderung nach dem TROG 2001 angesichts der Lage der Liegenschaft in einem (historischen) Gewerbegebiet und zur bloßen Sanierung von Widmungsverstößen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19820223_OGH0002_0050OB00510_8200000_003
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