Rechtssatz
Von der öffentlich-rechtlichen Natur des Kostenanspruches kann nur solange ausgegangen werden, als nicht die Akzessorietät durch die Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruches unabhängige vertragliche Regelung über die Tragung der Kosten vorliegt.
8 Ob 83/22x | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall bei einem Anerkenntnis bloß dem Grunde nach, ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs. Die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg ist daher unzulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19801210_OGH0002_0060OB00760_8000000_001