OGH 7Ob655/79 (RS0019351)

OGH7Ob655/7922.11.2022

Rechtssatz

Der Geschäftsherr soll dadurch, dass er in der Vollmacht die Geschäftsgattung oder das einzelne Geschäft angeben muss, darauf besonders hingewiesen werden, dass derart wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte mit inbegriffen sind.

Normen

ABGB §1008
GmbHG §4 Abs3

7 Ob 655/79OGH28.06.1979
6 Ob 119/09gOGH18.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Wobei das an den Geschäftsherrn gerichtete Konkretisierungsgebot nicht allzu streng ist. (T1);<br/>Bem: Hier: Frage der inhaltlichen Mindestanforderungen einer Spezialvollmacht nach § 4 Abs 3 GmbHG. Siehe dazu RS0125596. (T2);<br/>Veröff: SZ 2009/172<br/>

4 Ob 92/22sOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Drittpfandbestellung; Gattungsvollmacht ausreichend. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790628_OGH0002_0070OB00655_7900000_001