OGH 7Ob579/78 (RS0044714)

OGH7Ob579/7823.9.2022

Rechtssatz

Die Anwendung der Vorschriften über das Bestandverfahren, insbesondere auch jene über die gerichtliche Kündigung eines Bestandvertrages, setzt die widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages voraus. Das gleiche gilt für die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit einer Aufkündigung.

Normen

ZPO §560 A

7 Ob 579/78OGH11.05.1978

Veröff: MietSlg 30774

3 Ob 601/79OGH28.11.1979

Veröff: MietSlg 31747

5 Ob 522/81OGH05.04.1983

Beisatz: Ein widersprüchliches Vorbringen führt wegen Unschlüssigkeit zur Aufhebung der Kündigung. (T1)

8 Ob 629/87OGH05.11.1987

Auch

8 Ob 603/87OGH05.11.1987

Beisatz: Eine Aufkündigung, in der behauptet wird, dass kein Bestandverhältnis bestehe und dass die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme erfolge, muss daher aufgehoben werden. (T2)

8 Ob 534/89OGH22.02.1990
6 Ob 589/91OGH23.01.1992

Beis wie T1; Veröff: WoBl 1992,143

6 Ob 31/98xOGH12.02.1998

Beis wie T2

2 Ob 3/98zOGH19.03.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/53

3 Ob 195/98tOGH25.08.1999

Auch; nur: Die Anwendung der Vorschriften über das Bestandverfahren, insbesondere auch jene über die gerichtliche Kündigung eines Bestandvertrages, setzt die widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages voraus. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Eine Aufkündigung, in der behauptet wird, dass kein Bestandverhältnis bestehe und dass die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme erfolge, muss daher als unschlüssig aufgehoben werden. (T4)

7 Ob 95/07gOGH30.05.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

2 Ob 64/10sOGH02.12.2010

Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der Auslegung des diesbezüglichen Vorbringens kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. (T5)

4 Ob 187/12xOGH28.11.2012

Vgl auch

4 Ob 158/22xOGH23.09.2022

Beis wie T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00579_7800000_001