OGH 4Ob317/78 (RS0077713)

OGH4Ob317/7823.9.2022

Rechtssatz

Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werkes zu enthalten, behält aber kraft seines unveräußerlichen Urheberrechtes die Befugnis, auch im Falle der Belastung durch ein ausschließliches Werknutzungsrecht, Verletzungen auch des belasteten Verwertungsrechtes gerichtlich zu verfolgen.

Normen

UrhG §26

4 Ob 317/78OGH07.03.1978

Veröff: EvBl 1979/13 S 47 = ÖBl 1978,107

4 Ob 18/16zOGH30.03.2016

nur: Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werkes zu enthalten. (T1)

4 Ob 266/16wOGH24.01.2017

Auch

4 Ob 100/20iOGH11.08.2020

nur T1

4 Ob 175/20vOGH26.11.2020

Vgl; Beisatz: Mit einer treuhändigen Wahrnehmungsbefugnis einer Verwertungsgesellschaft ist – ähnlich einer Werknutzungsbewilligung – nur die (konstitutive) Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte verbunden und dem Urheber wird dadurch nicht das Recht genommen, Verstöße gegen sein Urheberrecht selbst zu verfolgen; seine Aktivlegitimation für die Verfolgung von Verstößen seines Urheberrechts bzw seiner Leistungsschutzrechte bleibt somit bestehen. (T2)

4 Ob 68/22mOGH23.09.2022

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_006