OGH 6Ob771/77 (RS0014342)

OGH6Ob771/7722.11.2022

Rechtssatz

Wenn beide Vertragsteile zum Zwecke einer Vertragserrichtung in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes oder Notars erscheinen, ist, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, anzunehmen, daß beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilen wollen, und zwar gegebenenfalls selbst dann, wenn nur ein Teil den Rechtsanwalt oder Notar informiert und ausdrücklich beauftragt, weil eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung auch konkludent abgegeben und angenommen werden kann.

Normen

ABGB §863 EI
ABGB §1152 I

6 Ob 771/77OGH09.02.1978
5 Ob 791/80OGH07.04.1981

Beisatz: Und damit auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsteile für das Honorar des Rechtsanwaltes übernommen wird. (T1) Veröff: MietSlg 33118

3 Ob 644/81OGH09.06.1982

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anteilsmäßige Haftung für das Honorar. (aus bes. Gründen) (T2)

1 Ob 191/22bOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Keine konkludente Auftragserteilung, weil Beklagte die vom Kläger vorgeschlagene Vorgangsweise noch mit ihrem Ehemann besprechen wollte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0060OB00771_7700000_001

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