OGH 7Ob836/76 (RS0000291)

OGH7Ob836/7615.12.2022

Rechtssatz

Solange der Exekutionstitel zu Recht besteht, ist es ohne Bedeutung, ob die Rechtsnachfolge vor oder nach dessen Entstehen eintrat, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgt ist.

Normen

EO §9 A
ZPO §234

7 Ob 836/76OGH03.02.1977
3 Ob 285/02mOGH21.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des § 9 EO setzt prinzipiell voraus, dass der Rechtsübergang nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgte. (T1); Beisatz: Lediglich in jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache (§ 234 ZPO) das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht, kann die Rechtsnachfolge auch vor Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgte. (T2)

3 Ob 86/06bOGH26.07.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Urteilen kommt es auf den Zeitpunkt an, bis zu dem der Rechtsübergang noch im Prozess geltend gemacht werden konnte. (T3); Beisatz: Hier: Der Parteiwechsel von der Verlassenschaft auf die Erbin durch Einantwortung erfolgte erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren und konnte daher im Titelverfahren nicht mehr geltend gemacht und berücksichtigt werden. (T4)

3 Ob 14/11xOGH22.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/30

3 Ob 185/22kOGH15.12.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0070OB00836_7600000_001