OGH 1Ob222/75 (RS0019051)

OGH1Ob222/756.9.2022

Rechtssatz

Eine nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern aus dem Gesetz selbst abgeleitete Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens muss sich ausdrücklich aus der zugrundeliegenden Norm ergeben; Art XLII EGZPO ist keinesfalls ausdehnend auszulegen. Eine Verpflichtung des Beschenkten, einem Pflichtteilsberechtigten das von einem Erblasser noch durch Rechtsgeschäft unter lebenden erhaltende Vermögen anzugeben, besteht daher selbst dann nicht, wenn dieser das gesamte Vermögen verschenkt hatte und daher kein Verlassenschaftsverfahren stattfand.

Normen

ABGB §951
EGZPO ArtXLII IC
EGZPO ArtXLII IF

1 Ob 222/75OGH29.10.1975

Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372

7 Ob 688/90OGH31.01.1991

Veröff: RZ 1993,98

4 Ob 222/09iOGH23.02.2010

Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Beschenkte selbst nicht Erbe ist. (T1)

7 Ob 48/12bOGH17.10.2012

Vgl auch

8 Ob 55/13sOGH28.10.2013

Veröff: SZ 2013/102

6 Ob 40/19dOGH29.08.2019

nur: Eine nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern aus dem Gesetz selbst abgeleitete Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens muss sich ausdrücklich aus der zugrundeliegenden Norm ergeben; Art XLII EGZPO ist keinesfalls ausdehnend auszulegen. (T2)

2 Ob 142/19zOGH29.06.2020

Vgl

4 Ob 171/20fOGH26.11.2020

Vgl; Beisatz: Bei Bestehen einer gesetzlichen Sonderregelung oder aufgrund des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses kommt ein Rechnungslegungsanspruch ausnahmsweise auch zur Geltendmachung von Herausgabe‑ oder Schadenersatzansprüchen in Betracht. (T3)

4 Ob 33/21pOGH15.03.2021

Vgl

2 Ob 136/22xOGH06.09.2022

Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00222_7500000_002

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