OGH 12Os79/75 (RS0089955)

OGH12Os79/7515.11.2022

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des § 432 StPO hat im geschwornengerichtlichen Verfahren über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodaß insoweit eine Fragestellung im Sinne der §§ 310 ff StPO nicht in Betracht kommt. Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen.

Normen

StGB §21
StPO §310 ff
StPO §338
StPO §432
StPO §435 Abs2

12 Os 79/75OGH16.09.1975
11 Os 115/87OGH20.10.1987

nur: Die vorbeugende Maßnahme gemäß dem Abs 2 des § 21 StGB bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und unterliegt daher gleichfalls der gemeinsamen - keine besondere Fragestellung an die Geschworenen voraussetzenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen. (T1) Beisatz: Eine Fragestellung nach den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB kommt nach der Prozeßordnung nicht in Betracht. (T2)

14 Os 88/16xOGH29.11.2016

Auch

11 Os 78/22pOGH15.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750916_OGH0002_0120OS00079_7500000_001