OGH 13Os158/74 (RS0093665)

OGH13Os158/7429.9.2022

Rechtssatz

Beim "listig verdeckten Diebstahl" verbirgt der Täter durch Irreführung, daß er heimlich eine Sache aus fremdem Gewahrsam entzieht. Hat der Täter aber infolge Irreführung eines anderen eine Sache in seinen Gewahrsam gebracht, ohne daß es hiezu noch eines weiteren eigenmächtigen Aktes bedurfte, so liegt nicht Diebstahl, sondern Betrug vor.

Normen

StGB §127 E
StGB §146 E

13 Os 158/74OGH17.12.1974
9 Os 156/75OGH03.03.1976

Vgl; Beisatz: Muß der Täter dagegen noch zusätzlich handeln, um die Sachherrschaft zu erlangen, so fehlt der für den Betrug charakteristische Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Schadenseintritt und es ist Diebstahl gegeben. (T1)

10 Os 127/79OGH26.09.1979

Ähnlich; Beis wie T1

14 Os 51/03OGH03.06.2003

Vgl; Beisatz: In den Fällen, in denen eine Täuschung nur zu einer Gewahrsamslockerung führt, der Gewahrsamsbruch jedoch erst durch eine nachfolgende Handlung des Täters bewirkt wird, liegt ein ("listig vorbereiteter" oder "listig verdeckter") Diebstahl vor. Die eigenmächtige, wenn auch durch ein Täuschungsverhalten erleichterte Begründung von Alleingewahrsam an der Sache stellt daher Diebstahl und nicht Betrug dar. (T2)

14 Os 103/06pOGH10.10.2006

Auch; Beis wie T2

12 Os 68/22zOGH29.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0130OS00158_7400000_001

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