OGH 5Ob49/73 (RS0040735)

OGH5Ob49/7320.12.2022

Rechtssatz

Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach § 49 EheG geschieden werden (vgl 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64).

Normen

EheG §49 F
EheG §60
ZPO §391 A

5 Ob 49/73OGH28.03.1973

Veröff: EvBl 1973/199 S 436

4 Ob 534/73OGH22.05.1973

nur: Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach § 49 EheG geschieden werden (vgl 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64). (T1)

6 Ob 7/75OGH27.02.1975

Vgl auch; nur: Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). (T2) <br/>Veröff: EvBl 1975/291 S 656 = ZfRV 1976,63 (mit Glosse von Hoyer)

1 Ob 713/76OGH14.10.1976

Beisatz: Hier: § 47 EheG (T3) <br/>Veröff: RZ 1977/41 S 81

3 Ob 551/77OGH14.06.1977

nur T1

4 Ob 509/82OGH16.03.1982

nur: Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). (T4) <br/>Veröff: SZ 55/34 = JBl 1982,495 = MietSlg 34598 = MietSlg 34610 = MietSlg 34614(9)

8 Ob 619/85OGH23.01.1986

nur T4

8 Ob 508/86OGH27.02.1986
2 Ob 702/86OGH16.12.1986
7 Ob 646/88OGH22.09.1988

Auch; nur: Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. (T5)

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Vgl

1 Ob 239/22mOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Teilurteil des Berufungsgerichts auf Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten samt Aufhebung des erstgerichtlichen Ausspruchs, dass (auch) die Klägerin ein Verschulden an der Zerrütung der Ehe treffe, weil das Berufungsgericht die Frage der Mitschuld der Klägerin und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile noch als erörterungsbedürftig erachtete. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19730328_OGH0002_0050OB00049_7300000_001