OGH 4Ob589/69 (RS0018679)

OGH4Ob589/6914.9.2022

Rechtssatz

Der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat, wobei den Käufer die Beweislast dafür trifft, dass die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht von ihm verschuldet ist (so schon HS 250 und 4317).

Normen

ABGB §932 IIIc

4 Ob 589/69OGH02.12.1969

Veröff: SZ 42/180

1 Ob 31/75OGH19.03.1975

nur: Der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat. (T1); Beisatz: Ohne Verschulden des Bestellers schließt selbst eine eventuelle Unmöglichkeit oder Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus (HS 7334, 4318/64 ua, Adler - Höller aaO 395; Ehrenzweig aaO). Das kann dazu führen, dass der Werklohn zurückverlangt beziehungsweise die noch offene Schuld unberichtigt bleiben kann, ohne dass etwas zurückgestellt werden müsste (Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts 3. Auflage I 190).(T2) Veröff: EvBl 1976/20 S 41 = JBl 1976,98

6 Ob 540/78OGH30.03.1978

Auch; nur T1; Beisatz: ZB schuldhafter Beschädigung (T3)

8 Ob 527/83OGH27.10.1983

Auch; Beis wie T2

2 Ob 660/86OGH14.10.1986

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 678/86OGH27.01.1987

Beisatz: Ein Wegwerfen der Ware muss grundsätzlich als schuldhaftes Unmöglichmachen der Rückstellung angesehen werden, auch wenn gemäß § 379 Abs 1 HGB keine Verpflichtung zur Aufbewahrung bestand. (T4) Veröff: WBl 1987,121

7 Ob 1639/93OGH24.11.1993

nur T1

4 Ob 2341/96kOGH28.01.1997

nur T1; Beis wie T2 nur: Ohne Verschulden des Bestellers schließt selbst eine eventuelle Unmöglichkeit oder Rückversetzung in den vorigen Zustand die Wandlung nicht aus. (T5)

2 Ob 280/04xOGH06.10.2005

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch eine schuldhafte Vereitelung der Rückstellung bringt den Wandlungsanspruch selbst nicht zum Erlöschen (RS0018593). (T6)

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Gegenteilig; Beisatz: Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist. (T7); Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung. (T8)

3 Ob 70/15pOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T7

6 Ob 66/22gOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19691202_OGH0002_0040OB00589_6900000_003