OGH 2Ob263/69; 2Ob290/71; 2Ob242/74; 2Ob10/75; 8Ob28/76 (RS0031088)

OGH2Ob263/69; 2Ob290/71; 2Ob242/74; 2Ob10/75; 8Ob28/7627.6.2022

Rechtssatz

Der Geschädigte ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, dieses allenfalls in Form eines angemessenen Vorschusses im Rahmen seiner Ersatzpflicht zur Verfügung zu stellen. Der Geschädigte muß den Schädiger erforderlichenfalls dazu auffordern.

Normen

ABGB §1323 B
ABGB §1323 F
ABGB §1333
ABGB §1334

2 Ob 263/69OGH09.10.1969
2 Ob 290/71OGH13.01.1972

Veröff: ZVR 1973/9 S 10

2 Ob 242/74OGH28.11.1974

nur: Der Geschädigte ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden. (T1)

2 Ob 10/75OGH17.04.1975

Auch

8 Ob 28/76OGH17.03.1976
2 Ob 39/76OGH18.03.1976

Veröff: ZVR 1976/263 S 279

8 Ob 164/76OGH13.10.1976

Veröff: ZVR 1977/230 S 272

2 Ob 243/76OGH16.12.1976

Beisatz: Die bloße Einforderung von Kreditkosten, sei es als Einzelpost oder zusammen mit anderen Teilansprüchen aus dem Schadensereignis, vermag die Verpflichtung des Geschädigten, den Schädiger ausdrücklich zur Bevorschußung aufzufordern, nicht zu ersetzen, weil der Schädiger nur bei einer ausdrücklichen Aufforderung annehmen muß, daß die Kreditaufnahme zur Schadensbehebung wirklich notwendig ist. (T2) Veröff: ZVR 1977/304 S 373

2 Ob 48/78OGH11.05.1978

Beis wie T2; Beisatz: Eine solche Anforderung muß so beschaffen sein, daß sich der Versicherer (Schädiger) ein Bild darüber machen kann, welche zur Schadensbehebung wirklich erforderlichen Ersatzanschaffungen aus dem angeforderten Vorschuß bestritten werden sollen. (T3) Veröff: ZVR 1979/195 S 239

8 Ob 142/78OGH20.09.1978

Beis wie T3

8 Ob 74/79OGH21.06.1979

Beis wie T2

8 Ob 122/80OGH18.09.1980

Beis wie T2; Beisatz: Hat der Kläger die Aufforderung zur Vorschußleistung unterlassen, also den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht in den Stand gesetzt, durch Leistung eines entsprechenden Vorschusses die Entstehung von Kreditkosten zu vermeiden, so fallen ihm diese Kosten selbst zur Last. (T4) Veröff: ZVR 1981/94 S 114

2 Ob 168/80OGH11.11.1980

Beisatz: Wenn dies möglich und zumutbar ist (so schon ZVR 1977/230). (T5)

8 Ob 206/80OGH04.12.1980

Beis wie T2

8 Ob 24/81OGH23.04.1981

Auch; Veröff: ZVR 1982/137 S 110

8 Ob 103/81OGH02.07.1981

Beis wie T5

2 Ob 105/81OGH13.10.1981

Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 198/82OGH19.10.1982

Beisatz: Das Erfordernis der ausdrücklichen Aufforderung wird durch die unbestimmt gehaltene Erklärung ("die Ansprüche aus der Aufnahme eines Kredites bleiben ausdrücklich vorbehalten") nicht erfüllt. (T6)

2 Ob 75/83OGH26.04.1983

Auch; Beis wie T5

8 Ob 138/83OGH22.09.1983

nur T1; Veröff: ZVR 1984/195 S 212

8 Ob 72/84OGH21.02.1985

Auch

2 Ob 22/85OGH29.10.1985
1 Ob 626/89OGH06.09.1989

Beis wie T2 nur: Die bloße Einforderung von Kreditkosten vermag die Verpflichtung des Geschädigten, den Schädiger ausdrücklich zur Bevorschußung aufzufordern, nicht zu ersetzen. (T7)

2 Ob 6/95OGH23.02.1994

nur T1; Beisatz: Der Ersatzanspruch wird mit Geltendmachung zB durch Klage fällig. (T8)

2 Ob 2422/96gOGH26.06.1997

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Kreditkosten können nur dann bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers am Zahlungsverzug zugesprochen werden, wenn der Geschädigte den Schädiger vor der Aufnahme des Kredites zur Bevorschussung der zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten aufgefordert hat und die Kreditmittel tatsächlich zur Schadensbehebung verwendet wurden. (T8a) (vormals: irrig T8)

2 Ob 48/14vOGH25.06.2014

Vgl; Beisatz: Aber: Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigte. (T9)<br/>

2 Ob 237/14pOGH06.08.2015

Auch; nur: Der Geschädigte ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, dieses allenfalls in Form eines angemessenen Vorschusses im Rahmen seiner Ersatzpflicht zur Verfügung zu stellen. (T10)<br/>Beisatz: Der Vorschuss wird dann fällig, wenn der Gläubiger ihn zur Schadensbehebung benötigt, und muss angemessene Zeit davor zur Verfügung stehen. (T11)

1 Ob 160/18pOGH26.09.2018

Vgl auch; Beis wie T9; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Noch nicht fälliger vorschussweise begehrter Ersatz für Entfernungskosten. (T12)

5 Ob 4/22gOGH17.02.2022

Beis wie T9; Beis wie T11

2 Ob 4/22kOGH27.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung eines Gebäudes. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19691009_OGH0002_0020OB00263_6900000_001