Rechtssatz
Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im § 3 StGB ( § 2 lit g StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vgl Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).
9 Os 208/66 | OGH | 19.01.1967 |
EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6 |
1 Ob 3/72 | OGH | 19.01.1972 |
EvBl 1972/219 S 433 |
1 Ob 26/91 | OGH | 09.10.1991 |
Auch; nur: Als Rechtfertigungsgrund kommt die erlaubte offensive<br/>Selbsthilfe in Betracht. (T1) = SZ 64/137 |
Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0090OS00208_6600000_001
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