OGH 6Ob139/63 (RS0054080)

OGH6Ob139/631.12.2022

Rechtssatz

Bei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles, die Folgen der Anwendung ausländischen Rechtes gerade in dem zu entscheidenden Fall an. Eine Anwendung des § 1711 BGB (Unterhalt pro praeterito) verstößt nicht gegen den "ordre public". Eine starre Anwendung der Bestimmung des § 1708 Abs 1 BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen.

*D*

 

Normen

BGB §1708
BGB §1711
4.DVEheG §18

6 Ob 139/63OGH12.06.1963

Veröff: EvBl 1963/404 S 547 = JBl 1964,465 (Scheucher,450) = ZfRV 1963,106

8 Ob 237/63OGH24.09.1963

Gegenteilig; nur: Eine starre Anwendung der Bestimmung des § 1708 Abs 1 BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen. (T1)<br/>Beisatz: Auf den Einzelfall abgestellt. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1964/25 S 42 = JBl 1964,467 (Scheucher,450) = ZfRV 1964,175

4 Ob 541/64OGH08.06.1964

Beisatz: Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Die Untersuchung der Umstände des konkreten Falles kann aber keinesfalls so weit gehen, daß auch die Bemessungsgrundlagen vom OGH zu überprüfen sind, weil zu der vom OGH nicht überprüfbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes - gleichgültig, ob die Bemessung nach inländischem oder ausländischem Recht erfolgt - die Frage gehört, welche Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung stehen. (T3)

6 Ob 42/65OGH17.03.1965

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Mit Rücksicht auf die besonders strenge Formulierung der Vorbehaltsklausel des Art 4 Haager Unterhaltsübereinkommen BGBl Nr 1961/293 sind die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorbehaltsklausel nur abstrakt durch Vergleich der inländischen Normen über die Bemessung des Unterhaltes außerehelicher Kinder und die Hereinbringung dieser Unterhaltsforderung mit den entsprechenden deutschen Normen (§§ 1708, 1711 BGB, §§ 850 c, 850 d dZPO) zu prüfen. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1965/446 S 658

6 Ob 237/65OGH15.09.1965

Beis wie T4; Veröff: RZ 1966,128

5 Ob 184/65OGH16.12.1965

Vgl auch

6 Ob 27/66OGH02.02.1966

Beis wie T4; Veröff: JBl 1966,428

1 Ob 238/65OGH27.01.1966

Beis wie T4

8 Ob 207/66OGH20.09.1966

Beis wie T4; Beisatz: Die Vorbehaltsklausel des Art 4 des Haager Übereinkommens berechtigt, nur in abstracto auf die Auswirkungen der Anwendung ausländischer Gesetze auf die inländische Rechtsordnung, nicht aber auf die Nachteile, die dem Inländer im konkreten Einzelfall entstehen könnten, Bedacht zu nehmen. (T5) <br/>Veröff: RZ 1967,71

5 Ob 17/67OGH25.01.1967

Veröff: JBl 1968,619 = EFSlg 8827 = EFSlg 8830 = ZfRV 1969,57

6 Ob 85/67OGH29.03.1967

Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Wenn zwischen der österreichischen und deutschen Regelung des Unterhaltsrechtes auch erhebliche Unterschiede bestehen und die Anwendung des deutschen Rechtes fallweise zu Härten führen könnte sind sie doch nicht so schwerwiegend, dass sie als mit dem ordre public unvereinbar bezeichnet werden könnten, umsoweniger, als dies dem Sinn und Zweck des Unterhaltsübereinkommens zuwiderspräche und es praktisch wirkungslos machen würde. (T6) <br/>Veröff: JBl 1968,620 = EFSlg 8831 = RZ 1968,94 = ZfRV 1969,59 (mit Glosse von Hoyer)

1 Ob 148/68OGH27.06.1968

Beis wie T4; Beisatz: Abstrakter Vergleich der Rechtsnormen. (T7)<br/>Veröff: RZ 1969,33

4 Ob 561/68OGH05.11.1968

Beis wie T4; Beisatz: § 1711 BGB verstößt nicht gegen den ordre public. (T8) <br/>Veröff: EvBl 1969/180 S 268

6 Ob 203/69OGH10.09.1969

Beis wie T4

6 Ob 214/69OGH04.03.1970

Beis wie T4; Beis wie T5<br/>Veröff: ZfRV 1970,282 (Anmerkung von Hoyer)

2 Ob 9/12fOGH28.03.2012

Auch; nur: Bei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. (T9)

3 Ob 46/13fOGH21.08.2013

Auch; nur T9

5 Ob 42/22wOGH01.12.2022

nur T9

Dokumentnummer

JJR_19630612_OGH0002_0060OB00139_6300000_003

Stichworte