OGH 6Ob160/61 (RS0005231)

OGH6Ob160/6129.8.2022

Rechtssatz

Das Antragsvorbringen ist aus einem spätestens gleichzeitigen Prozess(=Klage=)vorbringen zu ergänzen.

Normen

EO §389 IIIA
EO §389 IIIE
EO §389 VA

6 Ob 160/61OGH12.04.1961
8 Ob 134/62OGH14.05.1962
4 Ob 327/65OGH27.04.1965

ÖBl 1965,93

5 Ob 81/65OGH29.04.1965
4 Ob 312/66OGH08.03.1966

ÖBl 1966,92

4 Ob 509/67OGH28.02.1967

Beisatz: Aber nur dann, wenn sich die gefährdete Partei ausdrücklich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen<br/>Beweismittel beruft. (T1) = EvBl 1967/460 S 662 = EFSlg 9214

4 Ob 342/73OGH18.12.1973

Beisatz: Auch ohne ausdrückliche Berufung auf das Klagsvorbringen bei mit der Klage beantragter EV, wenn sich die den Antrag auf Erlassung einer EV begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T2) = ÖBl 1974,85

4 Ob 303/75OGH18.02.1975

Beis wie T2; Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) = ÖBl 1975,113

5 Ob 659/76OGH21.09.1976
7 Ob 517/78OGH16.02.1978

Vgl; Beisatz: Enthält der Antrag auf EV überhaupt keinen Hinweis, aus dem entnommen werden kann, welche Bescheinigungsmittel nach Ansicht der gefährdeten Partei über den Anspruch aufzunehmen sind, so kann nicht ohne weiteres auf Beweisanbote in der Klage zurückgegriffen werden. (T4)

2 Ob 523/80OGH06.05.1980

Beis wie T1

4 Ob 342/86OGH17.02.1987

Auch

2 Ob 198/03mOGH12.09.2003

Beisatz: Der Sicherungsantrag ist hinreichend begründet, wenn er sich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen Beweismittel beruft. (T5)

6 Ob 299/05xOGH16.02.2006

Beisatz: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt begrifflich keine EV im Sinn der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhaltes rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T7)

1 Ob 186/06vOGH12.09.2006

Beis wie T7; Beisatz: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben werden. (T8)

8 Ob 107/07dOGH22.11.2007

Beis wie T8 nur: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. (T9)

3 Ob 104/17sOGH20.09.2017

Veröff: SZ 2017/95

10 Ob 62/18tOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T9

6 Ob 125/22hOGH29.08.2022

Beis wie T8; nur T9

Dokumentnummer

JJR_19610412_OGH0002_0060OB00160_6100000_001