OGH 3Ob349/59 (RS0004605)

OGH3Ob349/598.9.2022

Rechtssatz

Ist ein Miteigentumsanteil mit einer Leibrente belastet, der andere Miteigentumsanteil unbelastet, so ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist.

Normen

EO §352

3 Ob 349/59OGH06.10.1959
9 Ob 37/02kOGH20.02.2002

Auch

3 Ob 186/08mOGH03.10.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Belastung eines Miteigentumsanteils durch dem MRG unterliegende Mietverträge. (T1)<br/>Bem: Die grundsätzliche Frage, ob die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Mietrecht Grundlage eines Ausgleichsanspruchs des anderen Miteigentümers sein könne, wurde offen gelassen. (T2)

3 Ob 70/14mOGH20.05.2015

Auch

3 Ob 220/19bOGH17.12.2019
3 Ob 123/22tOGH08.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19591006_OGH0002_0030OB00349_5900000_001

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