OGH 5Os1068/56 (RS0100621)

OGH5Os1068/5627.9.2022

Rechtssatz

Zur Frage der Formverletzung beziehungsweise Nichtigkeit, wenn bei der Vereidigung eines Geschwornen, der keinem Religionsbekenntnis angehört und die allen Geschwornen vorgesprochene Eidesformel mit den Worten "ich gelobe" beantwortet, der Handschlag unterlassen wurde.

Normen

StPO §305
StPO §345 Abs1 Z4

5 Os 1068/56OGH28.01.1957

Veröff: EvBl 1957/124 S 159 = SSt XXVIII/4 = RZ 1957 H5,70

12 Os 167/75OGH23.02.1976

Vgl auch; Beisatz: Der Handschlag stellt ein bloßes Formerfordernis dar, dessen Unterlassung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. (T1)

12 Os 97/94OGH13.10.1994

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 99/08kOGH21.08.2008

Vgl; Beisatz: Weder die fehlende Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll, welcher der in diesem Jahr noch nicht beeideten Geschworenen bei Vornahme seiner Beeidigung mittels Schwurformel geantwortet habe und welcher mit Handschlag verpflichtet worden sei, noch das gänzliche Unterlassen der in § 305 Abs 3 StPO vorgesehenen Beurkundung der Beeidigung stellt einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 345 Abs 1 Z 4 StPO dar. (T2)

11 Os 72/22fOGH27.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19570128_OGH0002_0050OS01068_5600000_003