OGH 7Nd175/56 (RS0046294)

OGH7Nd175/5616.12.2022

Rechtssatz

Zur Frage der Delegierung eines anderen Gerichtes in einer Konkurssache.

Normen

JN §31 VI
KO §63

7 Nd 175/56OGH11.07.1956
5 Nd 302/82OGH13.07.1982
8 Nd 1/89OGH02.08.1989
8 Nd 1/90OGH19.04.1990

Beisatz: Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T1)

8 Nd 2/90OGH06.09.1990

Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Verwertungshandlungen überwiegend im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes vorzunehmen sein werden. (T2)

8 Nd 2/91OGH08.01.1992

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Nd 1/92OGH15.10.1992

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Nd 1/97OGH06.11.1997

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz ist unzweckmäßig; dass sich der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger in Linz befinden und von dort Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt gegenüber den Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters, völlig in den Hintergrund, zumal nur wenige geringwertige Fahrnisse noch zu verwerten sind. (T3)

8 Nd 1/00OGH14.01.2000
8 Nc 69/04wOGH22.12.2004

Beis wie T1

8 Nc 74/04fOGH30.05.2005

Beis wie T1

8 Nc 12/07tOGH12.11.2007

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche neue Bestellung der Organe des Konkursverfahrens würde zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führen. (T4)

8 Nc 29/09wOGH20.11.2009

Beis wie T4; Beisatz: Dass sich der Wohnsitz des Antragstellers sowie das Einkaufszentrum in einem anderen Sprengel befinden, begründet für sich allein keine Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN und tritt gegenüber den Nachteilen, die sich durch die Verzögerung des Verfahrens und die Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters ergeben, völlig in den Hintergrund. (T5)

8 Nc 25/09bOGH02.12.2009

Beis wie T1; Beis wie T4

8 Ob 73/22aOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, hat letzteres nach § 182 Abs 2 IO seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen. Eine solche Überweisung ist sowohl von einem Landesgericht an ein Bezirksgericht als auch umgekehrt möglich. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19560711_OGH0002_0070ND00175_5600000_001