OGH 8Nd1/89

OGH8Nd1/892.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*** B***, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Hannelore F***, vertreten durch Dr. Heinz Neuner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eröffnung des Konkursverfahrens, über den Antrag der Antragstellerin, anstelle des zuständigen Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Feldkirch zu bestimmen, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtssache wird dem Landesgericht Feldkirch übertragen, weil nach der Aktenlage offenbar die stärkste Beziehung der Konkurssache zu diesem Gericht besteht, sodaß in Übereinstimmung mit der im Antrag der Antragstellerin vertretenen Ansicht und der Äußerung des Handelsgerichtes Wien als des zuständigen Gerichtes die Delegierung im Sinne des § 31 Abs. 1 JN i.V.m. § 171 KO zweckmäßig erscheint. In Konkurssachen kommt dem Widerspruch des Antragsgegners im Hinblick auf die bei der Verfahrensabwicklung vorrangig zu wahrenden Interessen der Gläubiger grundsätzlich nur beschränkte Bedeutung zu.

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