OGH 5Os794/54 (RS0096224)

OGH5Os794/5418.10.2022

Rechtssatz

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Normen

StPO §3
StPO §6 B
StPO §33 Ba
StPO §86 Abs1 B
StPO §88 Abs1 B
StPO §268

5 Os 794/54OGH13.08.1954

Veröff: EvBl 1954/434 S 629

5 Os 40/51OGH06.02.1951

Auch; Beisatz: Kein Wiedereinsetzungsgrund. (T1) Veröff: SSt XXII/9 = EvBl 1951/212 S 256

5 Os 551/56OGH04.06.1956

Besatz: Unvollständige Rechtsmittelbelehrung. (T2) Veröff: EvBl 1956/265 S 472

2 Os 451/46OGH21.09.1946

Beisatz: Kein Nichtigkeitsgrund. (T3)

9 Os 20/70OGH10.03.1970

Beisatz: Widerruf bedingten Strafaufschubes. (T4)

9 Os 164/71OGH14.12.1971

Auch; Beisatz: Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung hindert zwar den Ablauf der Rechtsmittelfristen nicht, kann aber gemäß § 292 StPO zum Vorteil des Angeklagten behoben werden. (T5)

12 Os 84/72OGH18.05.1972

Beisatz: Ist die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, so wird die Zulässigkeit eines solchen auch nicht durch eine unrichtige Rechtsbelehrung (über ihre Zulässigkeit) bewirkt. (T6) Veröff: EvBl 1972/355 S 669

11 Os 20/77OGH11.03.1977

Beis wie T5

12 Os 18/88OGH11.02.1988

Vgl auch; Veröff: SSt 59/12

11 Os 133/06bOGH27.03.2007

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unvollständige Belehrung des Richters nach Abwesenheitsurteil, weil weder auf die Präklusionsfrist des § 466 Abs 2 StPO, noch auf die sich aus § 478 StPO ergebende Möglichkeit der Ausführung der Berufung ohne vorangegangene Anmeldung hingewiesen wurde. (T7)

13 Os 107/08xOGH27.08.2008

Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann- die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht. (T8)

15 Os 93/22yOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19540813_OGH0002_0050OS00794_5400000_001