OGH 3Ob661/52 (RS0018753)

OGH3Ob661/5216.12.2022

Rechtssatz

Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §1042 A
ABGB §1167

3 Ob 661/52OGH22.10.1952

Veröff: SZ 25/277

2 Ob 892/52OGH01.04.1953
5 Ob 143/62OGH19.07.1962

nur: Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (T1)

6 Ob 65/67OGH18.09.1967
3 Ob 38/72OGH20.04.1972

nur T1

3 Ob 38/74OGH02.04.1974

nur T1

7 Ob 243/75OGH11.12.1975

nur T1

5 Ob 305/76OGH19.10.1976

nur T1

7 Ob 627/77OGH03.11.1977

Beisatz: Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T2)

7 Ob 644/78OGH09.11.1978

nur T1; Beisatz: § 1042 ABGB - bei schuldhaftem Verzug auch Schadenersatz im Sinne der §§ 918, 921 ABGB für die konkreten Aufwendungen. (T3)

1 Ob 784/79OGH16.04.1980

nur T1

1 Ob 636/80OGH27.08.1980

Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464)

3 Ob 592/79OGH12.11.1980

Beisatz: Ebenso bei Kaufverträgen. (T4)

2 Ob 563/80OGH10.02.1981

nur T1

7 Ob 535/81OGH07.05.1981

nur T1

3 Ob 608/80OGH08.07.1981

Vgl auch; Beisatz: Der Besteller braucht in diesem Fall kein Entgelt zu zahlen, und kann außerdem - aus dem Titel des Schadenersatzes - den Mehraufwand fordern, der ihm bei Ausführung des Werkes durch einen anderen Unternehmer entstanden ist. (T5)

5 Ob 530/82OGH16.03.1982

Vgl auch

3 Ob 520/83OGH14.09.1983

nur: Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T6)

4 Ob 561/82OGH18.10.1983

nur: Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T7)

3 Ob 607/85OGH15.01.1986

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 608/80

6 Ob 685/86OGH11.12.1986

nur T1; Beisatz: Besteller kann in diesem Fall wenigstens das zur Verbesserung nötige Deckungskapital zurückhalten. (T8)

2 Ob 597/89OGH14.03.1990
7 Ob 538/91OGH23.05.1991

Beisatz: Auf den Grund der Ablehnung der Verbesserung kommt es hiebei nicht an. (T9)<br/>Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160

1 Ob 679/90OGH20.11.1991

Auch; nur T1; Veröff: ecolex 1992,86

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: Verzug liegt bei vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung vor. (T10)

4 Ob 38/97kOGH11.03.1997

Ähnlich

1 Ob 122/00yOGH29.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf Vertragsregeln nicht umgehen, indem er seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des § 1042 ABGB drängt. (T11)

7 Ob 235/02pOGH13.11.2002

Auch; nur T6; Veröff: SZ 2002/152

2 Ob 260/05gOGH29.06.2006

Auch; Beisatz: Dies setzte die Aufforderung zur Verbesserung und die Gewährung einer Nachholchance voraus. (T12)

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13)<br/>Beisatz: § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)

3 Ob 267/09zOGH24.03.2010

Auch; nur T6

1 Ob 132/15sOGH27.08.2015

Auch; nur T6

8 Ob 144/17kOGH26.01.2018

nur T6; Beis wie T10

8 Ob 126/22wOGH16.12.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der Rückerstattungsanspruch kann auf § 1042 ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0030OB00661_5200000_002