OGH 4Ob106/51 (RS0021606)

OGH4Ob106/5130.8.2022

Rechtssatz

Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt werden. Es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung objektiv vorhanden waren, mögen sie auch dem Dienstgeber nocht nicht bekannt gewesen sein.

Normen

ABGB §1162 IV

4 Ob 106/51OGH18.10.1951

Veröff: SZ 24/280

4 Ob 73/55OGH14.06.1955
4 Ob 23/74OGH07.05.1974

Beisatz: Die bloße Tatsache der Auflösungserklärung kann für sich allein kein Verschulden bilden. (T1) Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = Arb 9229 = SozM IA/d,1111

4 Ob 3/76OGH02.03.1976

Beisatz: Ob die Entlassung, nach den zur Zeit ihrer Erklärung bereits bekannten Umständen berechtigt gewesen wäre, ist nicht wesentlich. (T2)

4 Ob 59/76OGH13.07.1976

Veröff: IndS 1977 2,1028; Arb 9492

4 Ob 94/78OGH24.10.1978
9 ObA 246/01vOGH27.03.2002

Auch; Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Kündigungsgrundes oder Entlassungsgrundes ist an sich rechtlich bedeutungslos; es genügt, wenn das behauptete Verhalten des Arbeitnehmers beweisbar ist und die Entlassung rechtfertigt. (T3)

9 ObA 116/14wOGH27.11.2014

Auch

8 ObA 38/22dOGH30.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19511018_OGH0002_0040OB00106_5100000_002