OGH Ds76/33 (RS0055381)

OGHDs76/337.11.2022

Rechtssatz

Auch die Vertretung einer irrigen Rechtsansicht kann unter Umständen eine Berufspflichtenverletzung begründen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung überhaupt nicht zweifelhaft sein kann. Eine Berufspflichtenverletzung kann auch darin gelegen sein, dass der Anwalt zum Schutze seines Klienten ein Verteidigungsmittel wählt, das den Gesetzen widerspricht.

Normen

DSt 1872 §2 C4
DSt 1990 §1 K
RAO §9 Abs1
RDG §57 Abs1

Ds 76/33OGH22.02.1934

Veröff: SSt 14/17

Bkd 70/80OGH16.02.1981

Vgl auch; nur: Auch die Vertretung einer irrigen Rechtsansicht kann unter Umständen eine Berufspflichtenverletzung begründen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung überhaupt nicht zweifelhaft sein kann. (T1); Beisatz: Eine rechtlich verfehlte Qualifikation eines Sachverhalts kann nur dann eine Berufspflichtenverletzung darstellen, wenn es sich um eine krasse Unkenntnis der Gesetze oder um eine völlig abwegige rechtliche Konstruktion handelt. (T2)

6 Bkd 4/02OGH07.04.2003

nur T1

4 Bkd 1/04OGH23.08.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unkenntnis oder Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften, zu welchen, wie insgesamt zu berufsrechtlichen Vorschriften, der Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich mit den einschlägigen Bestimmungen und deren grundlegender Anwendung vertraut zu machen. (T3)

4 Bkd 2/05OGH24.10.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

Ds 12/06OGH21.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Rechtsansicht zieht nur dann eine disziplinäre Verantwortlichkeit nach sich, wenn diese sofort und leicht erkennbar und daher so massiv unvertretbar ist, dass sie als „schlechterdings unvertretbar" bezeichnet werden kann. (T4)

21 Os 4/16wOGH27.06.2017

Auch; Beis wie T4

28 Ds 4/18dOGH17.01.2019

Auch

23 Ds 8/22mOGH07.11.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19340222_OGH0002_0000DS00076_3300000_001