Normen
2 Ob 18/21t | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Wollte man aufgrund des mit der Anbringung des Vorrangzeichens „Halt“ verknüpften absoluten Anhaltegebots anderes annehmen, wäre der letzte Teilsatz des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 StVO („ansonsten gilt Abs. 1“) im Fall von Stoppschildern jedes Anwendungsbereichs beraubt. (T1)<br/>Beisatz: Der letzte Satz des § 19 Abs 4 StVO, der ein Anhaltegebot statuiert, hat in Bezug auf die Vorrangfrage keinen eigenständigen Regelungsgehalt; er bezieht sich bloß auf die Sätze davor („überdies“) und stellt – ergänzend zu § 52 lit c Z 24 StVO – klar, in welcher Weise der dort geregelte Vorrang zu wahren ist. (T2); Veröff: SZ 2021/51 |
Dokumentnummer
JJR_20210526_OGH0002_0020OB00018_21T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)