OGH 6Ob6/21g (RS0133517)

OGH6Ob6/21g18.2.2021

Rechtssatz

Den Vermögensstamm hat der Unterhaltspflichtige nur dann anzugreifen, wenn das sonstige Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Diese Einschränkung gilt aber nicht für zumutbarerweise erzielbare Vermögenserträgnisse, stellt dies doch keine Verwertung der Vermögenssubstanz dar.

Normen

ABGB §94
ABGB §140

6 Ob 6/21gOGH18.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0060OB00006_21G0000_001

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