| 6 Ob 6/21g | OGH | 18.02.2021 |
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00006_21G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Den Vermögensstamm hat der Unterhaltspflichtige nur dann anzugreifen, wenn das sonstige Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Diese Einschränkung gilt aber nicht für zumutbarerweise erzielbare Vermögenserträgnisse, stellt dies doch keine Verwertung der Vermögenssubstanz dar.
| 6 Ob 6/21g | OGH | 18.02.2021 |
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00006_21G0000_001
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