Normen
DSGVO Art2 Abs2 litc
6 Ob 131/18k | OGH | 20.12.2018 |
6 Ob 150/19f | OGH | 27.11.2019 |
Beisatz: Das Haushaltsprivileg ist restriktiv auszulegen. (T1)<br/>Beisatz: Grundsätzlich fallen zwar auch private Foto- und Videoaufnahmen unter die Haushaltsausnahme. Sobald jedoch ein Kamerasystem nicht nur für familiäre Zwecke eingesetzt wird, sondern zum Beispiel zur Beweissicherung, dann greift dieses Haushaltsprivileg nicht. (T2) |
6 Ob 56/21k | OGH | 23.06.2021 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Von der DSGVO wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) erfasst. (T3)<br/>Beisatz: Die Nutzung sozialer Netze und Online‑Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Entscheidend ist somit, ob der potentiell zugriffsfähige Personenkreis von Vornherein absehbar ist und nicht etwa durch Teilen exponentiell vergrößert werden könnte. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/59 |
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0060OB00131_18K0000_006
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