OGH 6Ob131/18k; 6Ob150/19f; 6Ob56/21k (RS0132579)

OGH6Ob131/18k; 6Ob150/19f; 6Ob56/21k23.6.2021

Rechtssatz

Entscheidend für die in Art 2 Abs 2 lit c DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt.

Normen

DSGVO Art2 Abs2 litc

6 Ob 131/18kOGH20.12.2018
6 Ob 150/19fOGH27.11.2019

Beisatz: Das Haushaltsprivileg ist restriktiv auszulegen. (T1)<br/>Beisatz: Grundsätzlich fallen zwar auch private Foto- und Videoaufnahmen unter die Haushaltsausnahme. Sobald jedoch ein Kamerasystem nicht nur für familiäre Zwecke eingesetzt wird, sondern zum Beispiel zur Beweissicherung, dann greift dieses Haushaltsprivileg nicht. (T2)

6 Ob 56/21kOGH23.06.2021

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Von der DSGVO wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) erfasst. (T3)<br/>Beisatz: Die Nutzung sozialer Netze und Online‑Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Entscheidend ist somit, ob der potentiell zugriffsfähige Personenkreis von Vornherein absehbar ist und nicht etwa durch Teilen exponentiell vergrößert werden könnte. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/59

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0060OB00131_18K0000_006

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