OGH 9Ob17/15p; 1Ob88/17y; 17Ob12/20v (RS0130517)

OGH9Ob17/15p; 1Ob88/17y; 17Ob12/20v10.3.2021

Rechtssatz

Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs‑ oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs‑ oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten ‑ erforderlichenfalls im Prozessweg ‑ verlangen.

Normen

IO §149 Abs1 Satz1
IO §149 Abs1 Satz2

9 Ob 17/15pOGH26.11.2015

Veröff: SZ 2015/133

1 Ob 88/17yOGH24.05.2017
17 Ob 12/20vOGH10.03.2021

gegenteilig; Anmerkung: Die Entscheidung 1 Ob 88/17y wurde irrtümlich zu RS0130517 gleichgestellt. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/25

Dokumentnummer

JJR_20151126_OGH0002_0090OB00017_15P0000_001