OGH 3Ob123/13d; 6Ob173/18m; 8Ob121/18d; 5Ob7/21x (RS0129152)

OGH3Ob123/13d; 6Ob173/18m; 8Ob121/18d; 5Ob7/21x11.3.2021

Rechtssatz

Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.

Normen

BTVG §14

3 Ob 123/13dOGH29.10.2013

Veröff: SZ 2013/104

6 Ob 173/18mOGH25.10.2018

Vgl; Beisatz: Dass der Erwerber den Vertrag nicht rückabwickeln möchte, steht einem Schadenersatzanspruch aufgrund verfrühter Auszahlungen durch den Treuhänder nicht entgegen. Auch der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig. (T1)<br/>Veröff: SZ 2018/85

8 Ob 121/18dOGH24.10.2018

Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung beginnt mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen des Erwerbers ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Treuhänder (und nicht der Zahlung an den Treuhänder) abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder vom Bauträger bestellt wurde und Rechtsanwalt oder Notar ist. (T3)

5 Ob 7/21xOGH11.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20131029_OGH0002_0030OB00123_13D0000_001