OGH 3Ob53/09d (RS0125157)

OGH3Ob53/09d25.3.2021

Rechtssatz

Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.

Normen

ABGB §1409

3 Ob 53/09dOGH22.07.2009

Veröff: SZ 2009/99

8 Ob 29/18zOGH27.04.2018

Auch

8 Ob 4/21bOGH25.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20090722_OGH0002_0030OB00053_09D0000_001

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